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Das deutsche Geheimdienstrecht ist unter dieser Bezeichnung lediglich
als Oberbegriff für eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen aller Art
zu verstehen. Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen regeln viele
Teilbereiche dieser komplexen Materie.
Dabei gibt es verschiedene Aspekte und Anknüpfungspunkte:
Das primäre Geheimdienstrecht
und das Recht der Polizeien und sonstigen Behörden
Das sind Gesetze, die die Aufgaben und Befugnisse der Dienste
und Behörden regeln, ihre gesetzliche Grundlage und ihre Zuständigkeiten
sowie ihre Verantwortlichkeiten und Grenzen aufzeigen.
Drei deutsche Nachrichtendienste gibt es nach dem Gesetz.
Während das Bundesamt für Verfassungsschutz und die nachgeordneten
Landesbehörden schon länger eine eigene Gesetzesgrundlage hatten,
fußte die Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes und des Amtes für den
militärischen Abschirmdienst zunächst auf einfachen Rechtsverordnungen,
denen als Ermächtigungsgrundlage das Grundgesetz dienen sollte.
Heute gibt es für jeden der drei Dienste ein eigenes Gesetz:
BND
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)
Verfassungsschutz
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für
Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz, BVerfSchG)
MAD
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG)
Andere auf dieser Seite vorgestellte Behörden:
BKA
Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKAG)
BSI
Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSIG)
ZKA
Gesetz über das Zollkriminalamt
und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG).
Verfassungsrecht
Das Verfassungsrecht ist im Hinblick auf Nachrichtendienste und andere Behörden
aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten. Zum einen gibt es
verfassungsmäßige Grundrechte, die unbedingt schützenswert sind und deshalb
auch von keiner staatlichen Gewalt angetastet werden dürfen. Andere
Grundrechte, wie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung dürfen unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Art. 18 GG) ausgehoben werden.
Dies ist immer wieder Anlass zur Kritik.
Zum anderen gibt das Grundgesetz erst die Grundlage für die Schaffung von nachrichtendienstlich arbeitenden Behörden (z.B. Artt. 73, 83 GG).
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Nebengesetze, die die Arbeit der Dienste betreffen
Nachrichtendienste und ähnliche Stellen sind einer Vielzahl von anderen Gesetzen
und Verordnungen unterworfen, bzw. werden durch diese andere Bereiche der Gesellschaft in den nachrichtendienstlichen Kontext einbezogen.
Beispielhaft:
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz, SÜG)
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
(Telekommunikations-Überwachungsverordnung, TKÜV)
Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10G)
In jüngster Zeit erfolgten viele Gesetzesänderungen durch das
Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
Gesetze betreffend die Kontrolle der Nachrichtendienste
Auch die Kontrolle der Dienste ist gesetzlich geregelt, in den Primärquellen ebenso wie in speziellen Nebengesetzen. Daneben sind natürlich auch einschlägige Bestimmungen des Strafrechts oder des Beamtenrechts und allgemeines Verwaltungsrecht bindend.
Beispielhaft:
Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz, PKGrG)
Gesetz zur Fortenwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes
(Bundesdatenschutzgesetz, BDschG)
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