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Landesbehörden für Verfassungsschutz

Die Aufgabe des Verfassungsschutzes ist in Deutschland föderal organisiert.

Neben dem Bundesamt für Verfassungsschutz wirken also auch die entsprechenden Landesbehörden daran mit. Die Zuständigkeiten und Aufgaben ergeben sich primär aus dem Bundesverfassungsschutzgesetz. Darin ist die Pflicht zur Zusammenarbeit geregelt, die Abgrenzung der Zuständigkeiten und das Weisungsrecht des Bundesamtes. Daneben gibt es landeseigene Gesetze und Verordnungen für die Landesbehörden. Deren Aufgaben entsprechen weitestgehend denen des Bundesamtes, deshalb wird hier zunächst auf eine detaillierte Darstellung verzichtet.

Allerdings gibt es einige Landesbehörden, die darüber hinaus mit Sonderaufgaben betraut sind. Auch die personelle und materielle Ausstattung ist recht unterschiedlich.

Die formelle Struktur und die Rechtsstellung der Landesbehörden ist in den Ländern unterschiedlich. In folgenden Bundesländern ist der Verfassungsschutz als Teil des Innenministeriums organisiert, also als untergeordnete Abteilung unmittelbar dem Minister unterstellt:
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein.

In den übrigen Bundesländern gibt es ein eigenes Landesamt für Verfassungsschutz, das zwar dem Innenministerium (oder -senat) untersteht und berichtspflichtig ist, aber dennoch eine eigenständige Behördenstruktur besitzt.

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